EdTech-U – European Association for Educational Technology in Higher Education ist der europäische Verband für Bildungstechnologie an Hochschulen. Als eingetragener Verein sind wir gemeinnützig tätig.
In unserer Satzung finden sich alle grundlegenden Informationen zum Verein. Fassung gemäß Beschluss der Mitglieder am 04.08.2023 in Bielefeld.
Der Verein führt den Namen „EdTech-U – European Association for Educational Technology in Higher Education“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Marienfeld(Harsewinkel).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und wird einen entsprechenden Antrag stellen.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildungstechnologie im Handlungsfeld von Hochschulen und höheren Bildungseinrichtungen in Europa. Zweck des Vereins ist es ferner, die Professionalisierung des Bildungstechnologiesektors in Europa voranzutreiben.
Der Satzungszweck wird vor allem durch folgende Maßnahmen und Projekte verwirklicht:
Es werden Kurse, Seminare, Vorträge, Workshops, Informationsmessen, Verbreitung von Informationsschriften (auch elektronische) und andere geeignete Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung von Dialog und Professionalisierung im Bereich von Bildungstechnologie und Educationssysteme durchgeführt.
Dazu gehören u.a. auch Kurzveranstaltungen und Lehrgänge mit weiterbildendem Charakter, die entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern zur Erreichung von Zertifikaten, Weiterbildungsdiplomen oder Qualifikationen mit Spezialisierungscharakter führen.
Neben der Organisation von Informationsveranstaltungen bei denen Pädagogen, Dozenten, Trainer, Hochschullehrer sowie IT-Fachleute und sonstige im Bildungsbereich tätige Personen die Bevölkerung über Maßnahmen und Möglichkeiten der Bildung und Bildungstechnologien informieren, ist auch Zweck des Vereines, der Aufbau, die Ausstattung und Unterhaltung von Begegnungszentren, die Aus- und Weiterbildung von Kursleitern und Fachberatern, sowie die Forschung und Lehre im Bereich Bildungstechnologie.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Aufwandsentschädigungen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und in Form von Ehrenamtspauschalen gewährt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und in Form von Ehrenamtspauschalen gewährt werden.
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag für eine „assoziierte Mitgliedschaft“ entscheidet der Vorstand.
Assoziierte Mitglieder können einen Aufnahmeantrag auf eine „reguläre Mitgliedschaft“ stellen. Über den Aufnahmeantrag von regulären Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag (im Folgenden „Mindestbeitrag“) liegen darf.
Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Mindestbeitrag zu bezahlen. Im Fall eines Erlöschens der Mitgliedschaft vor Ablauf eines Jahres sind bereits geleistete Beiträge, insbesondere der bereits geleistete Mindestbeitrag, weder in Gänze noch anteilig zu erstatten. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auch bestimmen, dass im Falle eines Erlöschens der Mitgliedschaft vor Ablauf eines Jahres bereits geleistete Mindestbeiträge ganz oder teilweise erstattet werden bzw. noch nicht geleistete Mindestbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden.
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Zur Mitte eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf elektronischem Weg, in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt drei Tage nach dem Eingang der Nachricht auf dem E-Mail-Server des Empfängers. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes reguläre Mitglied hat eine Stimme, assoziierte Mitglieder haben keine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden. Er/ Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zum erweiterten Vorstand gehört zudem der/die Kassierer/in.
Der Vorstand (im Sinne § 26 BGB) und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglied und Mitglied des erweiterten Vorstands können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand und erweiterte Vorstand bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand und erweiterter Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands oder erweiterten Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Über die Auflösung des Verbands entscheidet eine hierzu besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung, ohne Wahrung der Ladungsfrist, mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Verein:
European Edtech Alliance e.V.
Schwarzer Diek 3
33428 Marienfeld
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
15.-17. Mai 2024
International Conference on Educational Technology and Online Learning (ICETOL) https://www.icetol.com
Mitglieder erhalten 50% Ermäßigung
24. und 25. Oktober 2024
EdTech Next Summit
https://edtechnext-summit.com
Terminankündigung:
Workshop „EdTech-Law”
mit RA Thies Ove Plath
Datum auf Anfrage
European Association for Educational Technology in Higher Education e.V.
Schwarzer Diek 3
33428 Marienfeld
www.edtech-u.de
info@edtech-u.de
Tel.: 01520 314 74 36
Vertreten durch den Vorstand:
Prof. Dr. Tim Brüggemann